Die Verbindlichkeitsfunktion ist eine
Budgetfunktion. Das
Haushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw.
die Haushaltssatzung (Kommunen) ermächtigt die Verwaltung zur
Ausführung des
Haushaltsplans.
Damit einher geht die Festlegung des finanziellen Rahmens für das Verwaltungshandeln. Durch den
Beschluss der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeinderat etc.) wird der Haushalt
für die Exekutive verbindlich. Die Verwaltung ist an die Vorgaben im Haushaltsplan gebunden
(qualitative,
quantitative und
zeitliche Spezialität).
Dieser Zusammenhang wird als Verbindlichkeitsfunktion bezeichnet.