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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verrechnung

Im Kontext des Kassenwesens bezeichnet die Verrechnung die buchungstechnische Aufrechnung von Einzahlungen und Auszahlungen zwischen verschiedenen Einheiten derselben Verwaltung. Verrechnungen führen nicht dazu, dass sich der Kassensollbestand ändert. Auch führen sie i.d.R. nicht zu Zahlungen, weshalb es sich um einen rein buchmäßigen Vorgang handelt. Verrechnungen werden mittels einer Verrechnungsanordnung angeordnet.

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zum Kassenwesen)


Als Verrechnung bezeichnet man in Österreich die getrennt nach Finanzjahren durchgeführte, buchhalterische Erfassung und Genehmigung von Geschäftsvorfällen/Gebarungsfällen.

Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich brutto (d.h. nicht-saldiert, in voller Höhe) nach zeitlicher und sachlicher Systematik. Bei der Verrechnung von Gebarungsfällen der Ergebnisrechnung sind die Grundsätze der periodengerechten Abgrenzung zu beachten.

Bei der Verrechnung ist das Vier-Augen-Prinzip zu beachten, d.h. Anordnung und Ausführung der Anordnung sind von unterschiedlichen Stellen vorzunehmen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu österreichischen Bundeshaushalten
- Linksammlung zum Haushaltsrecht des Bundes (Österreich)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger