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Vorgriff
Als Vorgriff bezeichnet man die Inanspruchnahme von erst in späteren
Haushaltsjahren
bewilligten
Haushaltsmitteln
im aktuellen Haushaltsjahr. Der Vorgriff stellt damit eine Ausnahme zum
Grundsatz der zeitlichen Spezialität
dar.
Der Vorgriff ist das Gegenstück zu in spätere Haushaltsjahre
übertragene
Haushaltsmittel.
Siehe auch:
-
Definition des Begriffs "Vorgriffsermächtigung"
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
-
Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
© Andreas Burth, Marc Gnädinger