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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vorgriff

Als Vorgriff bezeichnet man die Inanspruchnahme von erst in späteren Haushaltsjahren bewilligten Haushaltsmitteln im aktuellen Haushaltsjahr. Der Vorgriff stellt damit eine Ausnahme zum Grundsatz der zeitlichen Spezialität dar.

Der Vorgriff ist das Gegenstück zu in spätere Haushaltsjahre übertragene Haushaltsmittel.

Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Vorgriffsermächtigung"
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger