Hessen streicht Optionsrecht zwischen Doppik und erweiterter Kameralistik
26. Februar 2012 |
Autor: Andreas Burth
Auf Grundlage der
IMK-Beschlüsse sind alle Flächenländer aufgerufen, das kommunale
Haushaltsrecht auf das
Ressourcenverbrauchskonzept auszurichten. Sowohl die
Doppik als auch die
erweiterte Kameralistik können dies grundsätzlich leisten. Gleichwohl ist die Doppik nach gängiger Einschätzung
das geeignetere System. So setzt auch die erweiterte Kameralistik eine vollständige Bewertung des Vermögens voraus,
womit die Umstellungskosten ähnlich noch sein sollten. Gleichzeitig ist die erweiterte Kameralistik jedoch wesentlich fehleranfälliger
und birgt die Gefahr, dass seitens der Kommunalpolitik weiterhin in Einnahme- und Ausgabekategorien gedacht und gesteuert wird.
In der kommunalen Praxis sind diese Zusammenhänge weitgehend bekannt. Das beweist insb. die Situation in denjenigen Kommunen,
denen ein Optionsrecht eingeräumt wurde - so z.B. bei den hessischen Kommunen: Von den 448 hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden
haben insgesamt 446 auf die Doppik umgestellt und nur zwei auf die erweiterte Kameralistik. Ein deutliches
Votum der Praxis, welches System als das geeignetere erscheint. Korrespondierend zu diesem eindeutigen Bild legte der Hessische
Rechnungshof nahe, über die Abschaffung des Optionsrechts nachzudenken.
In diesem Sinne ist der Landesgesetzgeber aktiv geworden und hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung
vorgelegt. Dieser sah die Abschaffung des Optionsrechts vor. Die Doppik soll zum alleingültigen Rechnungsstil werden.
Kommunen, die ihre Haushaltswirtschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung
führen, haben ihre Haushaltswirtschaft spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu
führen und erstmals die auf den 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse
(§ 112 Abs. 5 HGO) zusammenzufassen.