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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach Handelsrecht sind bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 150,01 bis 1.000 Euro netto, die selbstständig genutzt werden können und abnutzbar sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden in einem Sammelposten zusammengefasst, welcher dann über 5 Jahre linear abgeschrieben wird. Für jedes Rechnungsjahr sollte hierbei ein eigener Sammelposten eingerichtet werden.

Liegen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei bis zu 150 Euro netto, so spricht man i.d.R. nicht von geringwertigen Wirtschaftsgütern, sondern vielmehr von geringfügigen Wirtschaftsgütern (GfG). Diese sind zum Anschaffungszeitpunkt sofort als Aufwand zu verbuchen.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger