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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
mit Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten von 150,01 bis 1.000 Euro netto,
die selbstständig genutzt werden können und abnutzbar sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden in einem Sammelposten
zusammengefasst, welcher dann über 5 Jahre linear abgeschrieben wird.
Für jedes Rechnungsjahr sollte hierbei ein eigener Sammelposten eingerichtet werden.
Liegen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei bis zu 150 Euro netto, so spricht man i.d.R. nicht von
geringwertigen Wirtschaftsgütern, sondern vielmehr von geringfügigen Wirtschaftsgütern (GfG). Diese sind zum
Anschaffungszeitpunkt sofort als Aufwand zu verbuchen.
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