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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft
Bund und Länder sind in ihrer
Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.
Das bestimmt Artikel 109 GG. Die Autonomie betrifft das
Haushalts-,
Kassen- und
Rechnungswesen. Daneben fallen die
Vermögen- und
Schuldenverwaltung einschließlich der wirtschaftlichen Betätigung in privaten und öffentlich-rechtlichen
Betrieben und Einrichtungen sowie der Bereich
Sondervermögen in den Regelungsbereich der Haushaltswirtschaft. Die staatlichen
Gebietskörperschaften können eigene Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.
Das ist Kern der vom Grundgesetz garantierten Unabhängigkeit und Ausfluss des Bundesstaatsprinzips.

Weitere Informationen:
» Art. 109 Grundgesetz
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