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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft

Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig. Das bestimmt Artikel 109 GG. Die Autonomie betrifft das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Daneben fallen die Vermögen- und Schuldenverwaltung einschließlich der wirtschaftlichen Betätigung in privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben und Einrichtungen sowie der Bereich Sondervermögen in den Regelungsbereich der Haushaltswirtschaft. Die staatlichen Gebietskörperschaften können eigene Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Das ist Kern der vom Grundgesetz garantierten Unabhängigkeit und Ausfluss des Bundesstaatsprinzips.



Weitere Informationen:
» Art. 109 Grundgesetz


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum