Von einer Aktivierungspflicht (auch: Aktivierungsgebot) bzgl. eines Vermögensgegenstandes wird dann gesprochen, wenn eine Verpflichtung besteht, den infrage stehenden Vermögensgegenstand in eine Position auf der Aktivseite der Bilanz zu übernehmen (sog. Aktivierung).
Zu aktivieren sind vom Grundsatz her alle im wirtschaftlichen Eigentum der bilanzierenden Gebietskörperschaft bzw. des bilanzierenden Unternehmens stehenden Vermögensgegenstände, die selbstständig verwertbar sind. Eine Ausnahme bilden z.B. selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände.