Eine Ausgabeermächtigung ist in der Kameralistik
eine Ermächtigung, die im Haushaltsplan
ausgewiesen wird. Eine Ausgabeermächtigung erlaubt es einer öffentlichen Verwaltung
Ausgaben für den jeweils im Haushaltsplan
festgelegten Zweck zu tätigen. Vom Prinzip her lassen sich alle im Haushaltsplan
veranschlagten Ausgabepositionen
als Ausgabeermächtigungen begreifen.
Sind im Rahmen des Haushaltsvollzugs Ausgaben zu
leisten, die sachlich und zeitlich
unabweisbar sind und für deren Verwendungszweck im Haushaltsplan keine Ausgabeermächtigung erteilt wurde,
so spricht man in diesem Zusammenhang von
außerplanmäßigen Ausgaben.
Sind Ausgaben zu leisten, für deren Verwendungszweck zwar Ausgabeermächtigungen erteilt wurden, diese aber von
der Höhe her zu gering veranschlagt wurden, so spricht man von überplanmäßigen Ausgaben.