Als überplanmäßige Ausgaben bezeichnet man in der
Kameralistik alle im Rahmen des
Haushaltsvollzugs aus
sachlich und zeitlich
unabweisbaren Gründen zu leistenden
Ausgaben,
welche die im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck
überschreiten.
Überplanmäßige Ausgaben dürfen lediglich geleistet werden, sofern an anderer Stelle Ausgaben gekürzt oder
entsprechende Mehreinnahmen realisiert werden können.