Als nicht unabweisbar gilt ein Bedarf hierbei v.a. dann, wenn nach Lage des Einzelfalls ein
Nachtragshaushaltsgesetz
(Bund, Länder) bzw. eine
Nachtragshaushaltssatzung
(Kommunen) rechtzeitig herbeigeführt oder der Bedarf bis zum
Haushaltsgesetz bzw. bis zur
Haushaltssatzung des nächsten
Haushaltsjahrs
zurückgestellt werden kann. In diesem Fall sind Notbewilligungen folglich unzulässig.
Die Genehmigung der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Rat) für die betreffende Notbewilligung
ist nachträglich einzuholen. Das nordrhein-westfälische
Kommunalhaushaltsrecht schreibt ferner z.B. vor,
dass über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die von erheblichem Umfang sind, einer
vorherigen Zustimmung des Rates/Kreistags bedürfen.
Der wesentliche Grund für die engen Restriktionen hinsichtlich der Zulässigkeit von Notbewilligungen besteht
hierbei darin, dass Notbewilligungen das
Budgetrecht der Volksvertretung durchbrechen.