Unabweisbarkeit liegt vor, wenn
Ausgaben
(Kameralistik) bzw.
Auszahlungen und
Aufwendungen
(Doppik)
aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen geleistet werden müssen und zeitlich nicht aufgeschoben werden können.
Unabweisbarkeit ist eine Voraussetzung für die Leistung von Ausgaben bzw. Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen der
vorläufigen Haushaltsführung.