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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Haushaltsführung, vorläufige

Eine öffentliche Verwaltung ist zur vorläufigen Haushaltsführung (auch: Interimswirtschaft) ermächtigt, wenn ein neues Haushaltsjahr begonnen hat, die Haushaltssatzung (Kommunen) bzw. das Haushaltsgesetz (Bund, Bundesländer) aber noch nicht in Kraft getreten ist.

Die Verwaltung ist im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Nothaushaltsrecht jedoch nur ermächtigt diejenigen Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen und Aufwendungen (Doppik) zu tätigen, die aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen unabweisbar sind und nicht aufgeschoben werden können.

Eine vorläufige Haushaltsführung wird notwendig, wenn dem Vorherigkeitsprinzip nicht entsprochen worden ist.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger