Das Vorherigkeitsprinzip ist ein
Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass der
Haushaltsplan noch vor Beginn desjenigen
Haushaltsjahres
per Haushaltssatzung bzw.
Haushaltsgesetz zu beschließen ist,
für das er gelten soll. So sollte zum Beispiel
der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 spätestens im Dezember 2017 von der jeweiligen Volksvertretung beschlossen werden.
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass das Vorherigkeitsprinzip nicht eingehalten wird.
Ist dies der Fall, so ist die Verwaltung zur
vorläufigen Haushaltsführung
ermächtigt. Die vorläufige Haushaltsführung soll gewährleisten, dass
die wesentlichen öffentlichen Aufgaben auch ohne gültigen Haushaltsplan fortgeführt werden können.