Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » V » Vorherigkeitsprinzip

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Vorherigkeitsprinzip

Das Vorherigkeitsprinzip ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass der Haushaltsplan noch vor Beginn desjenigen Haushaltsjahres per Haushaltssatzung bzw. Haushaltsgesetz zu beschließen ist, für das er gelten soll. So sollte zum Beispiel der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 spätestens im Dezember 2017 von der jeweiligen Volksvertretung beschlossen werden.

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass das Vorherigkeitsprinzip nicht eingehalten wird. Ist dies der Fall, so ist die Verwaltung zur vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt. Die vorläufige Haushaltsführung soll gewährleisten, dass die wesentlichen öffentlichen Aufgaben auch ohne gültigen Haushaltsplan fortgeführt werden können.

Siehe auch:
- Linkliste zu den Haushaltsplänen des Bundes (inkl. Haushaltsrechnungen)
- Linkliste zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer (inkl. Haushaltsrechnungen)
- Linkliste zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger