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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aufwendungen, überplanmäßige

Unter überplanmäßigen Aufwendungen versteht man im Kontext der Doppik alle im Rahmen des Haushaltsvollzugs aus sachlich und zeitlich unabweisbaren Gründen zu realisierenden Aufwendungen, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen für den entsprechenden Verwendungszweck übersteigen.

Überplanmäßige Aufwendungen dürfen grundsätzlich nur realisiert werden, wenn an anderer Stelle Aufwendungen gekürzt oder entsprechende Mehrerträge erzielt werden können.

Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Notbewilligung"
- Blog-Einträge zum Thema "Analysen doppischer Haushalte"
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen (Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger