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Einstandspflicht der Länder für Kommunen
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Einstandspflicht der Länder für Kommunen
Bei einer Einstandspflicht (auch: Einstandshaftung, Ausfallhaftung) der Länder gegenüber ihren Kommunen wird davon ausgegangen,
dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit einer Kommune, das jeweilige Bundesland zur Übernahme finanzieller
Verbindlichkeiten dieser
Kommune verpflichtet ist.
Ob und wenn ja in welcher Fällen/Konstellationen die deutschen Bundesländer eine Einstandspflicht gegenüber ihren Kommunen haben,
ist juristisch umstritten. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass relevante Marktakteure (Bankensektor) von einer derartigen Einstandspflicht
(zumindest in beschränktem Umfang) ausgehen, mithin diese unterstellen. Dabei dürften neben rechtlichen Überlegungen weitere Argumente
eine Rolle spielen: Neben der rein rechtlichen Frage nach der Existenz einer Einstandspflicht würden bei derartigen Fällen mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch politische oder gesamtwirtschaftliche Argumente bei der Frage eines tatsächlichen Engagements der Länder abgewogen.
Eine Folge der unterstellten (teilweisen) Einstandspflicht durch den Bankensektor ist, dass kommunale
Kredite und
Kassenkredite selbst bei hoch
verschuldeten Kommunen (teils sogar mit negativem
Eigenkapital) in Bezug auf den Zins und die sonstigen Konditionen günstiger ausfallen
als bei einer unterstellten Insolvenzfähigkeit von Kommunen.
In der finanzwissenschaftlichen Literatur werden regelmäßig Argumente zum Für und Wider einer Einstandspflicht der Länder für ihre
Kommunen bzw. die Insolvenzfähigkeit von Kommunen ausgetauscht. So werden dem Zinseffekt, der im Falle eine Insolvenzfähigkeit gerade
hoch verschuldete Kommunen negativ treffen würde, Anreizvorteile gegenübergestellt: Im Falle einer Insolvenzfähigkeit, so die Argumentation,
hätten die verantwortlichen Akteure vor Ort einen höheren Anreiz zur Haushaltsdisziplin im Sinne der Erreichung des regelmäßigen
Haushaltsausgleiches.
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