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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Gemeinschaftshaushalt

Als Gemeinschaftshaushalt (auch: EU-Haushalt, EU-Haushaltsplan) wird der Haushalt bzw. der Haushaltsplan der Europäischen Union (EU) bezeichnet. Der Gemeinschaftshaushalt wird vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet. Der Haushaltsvorentwurf wird von der Europäischen Kommission erstellt.

Das Volumen des Gemeinschaftshaushalts beträgt für das Haushaltsjahr 2014 in der Summe knapp 135,5 Mrd. Euro. Die wichtigste Einnahmequelle der EU stellen die sog. EU-Eigenmittel dar. Die beiden größten Ausgabenfelder sind die Bereiche "Nachhaltiges Wachstum" und "Natürliche Ressourcen".

Eine Besonderheit des Gemeinschaftshaushalts ist, dass er aufgrund von EU-Verträgen kein Haushaltsdefizit ausweisen darf. Auch die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Gemeinschaftshaushalt umfasst den allgemeinen Gesamtplan für die Einnahmen und Ausgaben sowie Einzelpläne mit Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Organe der EU einzeln - mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union, die in demselben Einzelplan zusammengefasst sind.

Der Gemeinschaftshaushalt beinhaltet im Gesamtplan:
- geschätzte Einnahmen für das betreffende Haushaltsjahr
- veranschlagte Einnahmen für das vorhergehende Haushaltsjahr und die Einnahmen des vorletzten
  Haushaltsjahrs
- Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr und das
  vorhergehende Haushaltsjahr
- im vorletzten Haushaltsjahr gebundene Ausgabemittel und geleistete Ausgaben
- Übersicht über die Fälligkeitspläne der im Verlauf der kommenden Haushaltsjahre zu leistenden
  Zahlungen
- Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen

Die neun Einzelpläne sind:
- Einzelplan 1: Parlament
- Einzelplan 2: Rat
- Einzelplan 3: Europäische Kommission
- Einzelplan 4: Gerichtshof
- Einzelplan 5: Rechnungshof
- Einzelplan 6: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
- Einzelplan 7: Ausschuss der Regionen
- Einzelplan 8: Europäischer Bürgerbeauftragter
- Einzelplan 9: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Der Gemeinschaftshaushalt enthält ferner:
- Stellenplan für jeden Einzelplan
- Anleihe- und Darlehensoperationen
- Haushaltslinien im Einnahmen- und Ausgabenteil (sind für die Inanspruchnahme der Reserve für
  den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich notwendig)

Siehe auch:
- EU-Haushaltsuhr
- Haushaltsrecht der Europäischen Union (EU)

Blog-Einträge zum Thema:
- Entwicklung des deutschen Beitrags zur Finanzierung der EU-Eigenmittel (Blog-Eintrag vom
  14.5.2016)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger