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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung der Bestände

Beim Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung der Bestände handelt es sich um einen Grundsatz ordnungsmäßiger Inventur (GoI), der besagt, dass im Rahmen der Inventur prinzipiell alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen sind. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung (z.B. Stichprobeninventur) sind in Ausnahmefällen zulässig.

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur Inventur)
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. Inventurrichtlinien)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger