Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung der Bestände
Beim Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung der Bestände handelt es sich um einen
Grundsatz ordnungsmäßiger Inventur (GoI), der besagt, dass im Rahmen der
Inventur prinzipiell alle
Vermögensgegenstände und
Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen sind. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung (z.B.
Stichprobeninventur) sind in Ausnahmefällen zulässig.