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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)

Die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur hat nach bestimmten Grundsätze, den sog. Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (GoI), zu erfolgen. Die GoI lassen sich hierbei aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger (öffentlicher) Buchführung (GoöB) ableiten. Für die Inventur gelten daher im Grunde genommen die gleichen formalen Grundsätze wie für das übrige Haushalts- und Rechnungswesen.

Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur zählen insbesondere:
- Grundsatz der Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
- Grundsatz der Richtigkeit der Bestandsaufnahme und Willkürfreiheit
- Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung der Bestände
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Grundsatz der Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur Inventur)
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. Inventurrichtlinien)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger