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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Vollständigkeit der Bestandsaufnahme

Der Grundsatz der Vollständigkeit der Bestandsaufnahme ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Inventur (GoI), der besagt, dass im Inventar als Ergebnis der Inventur sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden der betreffenden Organisation (z.B. Kernverwaltung einer öffentlichen Gebietskörperschaft, öffentliches Unternehmen) vollständig zu erfassen sind. Doppelerfassung und Erfassungslücken sind auszuschließen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur Inventur)
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. Inventurrichtlinien)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger