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Konnexitätsprinzip
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Konnexitätsprinzip
Das Konnexitätsprinzip ist ein verfassungsrechtlicher und
finanzwirtschaftlicher
Grundsatz, der besagt, dass die
Kosten
für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von derjenigen öffentlichen Einheit zu tragen sind, die darüber entscheidet, auf welche Art
und Weise und in welchem Umfang diese Aufgabe zu erfüllen ist. In politischen Debatten wird das Konnexitätsprinzip häufig durch die
Aussprüche "wer bestellt, bezahlt" oder "wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen" übersetzt.
Das Konnexitätsprinzip gilt hierbei v.a. im Verhältnis zwischen einer übergeordneten
und einer untergeordneten öffentlichen Einheit (d.h. insb. erstens zwischen dem Bund und den
Ländern und zweitens zwischen einem
Flächenland und seinen
Kommunen
(Gemeinden und
Gemeindeverbände)).
Werden z.B. von einem Land Aufgaben an die Kommunen übertragen, die auf kommunaler Ebene Kosten verursachen, so müssen die Kommunen gemäß des
Konnexitätsprinzips vom Land einen entsprechenden finanziellen Ausgleich für diese Mehrbelastung erhalten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es auch Fälle negativer Konnexität gibt. Haben z.B. die Kommunen für übertragene
Aufgaben Mittel erhalten und fallen diese Aufgaben weg, so müssen den Kommunen folglich auch nicht mehr die für
die Aufgabenerledigung zuvor bereitgestellten Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis zwischen Bund und Ländern ist in Art. 104a Grundgesetz verankert.
In den 13 Flächenländern ist das Konnexitätsprinzip im Verhältnis zwischen Land und Kommunen rechtlich in der jeweiligen
Landesverfassung verankert. Die Regelungen in den Landesverfassungen ähneln sich im Grundsatz, weichen
hinsichtlich der Formulierungen jedoch voneinander ab. Nach dem Verpflichtungsgehalt der jeweiligen
verfassungsrechtlichen Regelungen zur Konnexität kann unterschieden werden zwischen dem strikten Konnexitätsprinzip
und dem relativen Konnexitätsprinzip.
Eine strikte Konnexitätsregelung stellt einen angemessenen finanziellen Ausgleich sicher, sofern eine
Aufgabenübertragung vom Land auf die Kommunen zu einer finanziellen Mehrbelastung für die Kommunen führt.
Bei der konkreten Art und Weise der Kostendeckung hat der Landesgesetzgeber indes einen Ermessensspielraum,
wenngleich er ungeachtet des Ermessensspielraums trotzdem einen vollen finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung
zu gewährleisten hat. Der finanzielle Ausgleich hat die
Sachkosten und die Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen darf bei der Bemessung der Höhe des finanziellen Ausgleichs
keine Beachtung finden.
Eine relative Regelung zur Konnexität liegt vor, wenn in der verfassungsrechtlichen Regelung die ausdrückliche
Anweisung zur Kostenerstattung nicht normiert ist. Eine relative Konnexitätsregelung bestimmt lediglich, dass
sich der Landesgesetzgeber im Falle einer Aufgabenübertragung vom Land an die Kommunen mit einer Regelung zum
Kostenausgleich befassen muss (Befassungs- und Regelungspflicht).
Siehe auch:
- Linksammlung zum Haushaltsrecht (u.a. inkl. Grundgesetz und Landesverfassungen)
- Linksammlung zu weiteren Rechtsnormen (u.a. inkl. Konnexitätsausführungsgesetze)
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