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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Konnexitätsprinzip

Das Konnexitätsprinzip ist ein verfassungsrechtlicher und finanzwirtschaftlicher Grundsatz, der besagt, dass die Kosten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von derjenigen öffentlichen Einheit zu tragen sind, die darüber entscheidet, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang diese Aufgabe zu erfüllen ist. In politischen Debatten wird das Konnexitätsprinzip häufig durch die Aussprüche "wer bestellt, bezahlt" oder "wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen" übersetzt.

Das Konnexitätsprinzip gilt hierbei v.a. im Verhältnis zwischen einer übergeordneten und einer untergeordneten öffentlichen Einheit (d.h. insb. erstens zwischen dem Bund und den Ländern und zweitens zwischen einem Flächenland und seinen Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände)). Werden z.B. von einem Land Aufgaben an die Kommunen übertragen, die auf kommunaler Ebene Kosten verursachen, so müssen die Kommunen gemäß des Konnexitätsprinzips vom Land einen entsprechenden finanziellen Ausgleich für diese Mehrbelastung erhalten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es auch Fälle negativer Konnexität gibt. Haben z.B. die Kommunen für übertragene Aufgaben Mittel erhalten und fallen diese Aufgaben weg, so müssen den Kommunen folglich auch nicht mehr die für die Aufgabenerledigung zuvor bereitgestellten Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis zwischen Bund und Ländern ist in Art. 104a Grundgesetz verankert. In den 13 Flächenländern ist das Konnexitätsprinzip im Verhältnis zwischen Land und Kommunen rechtlich in der jeweiligen Landesverfassung verankert. Die Regelungen in den Landesverfassungen ähneln sich im Grundsatz, weichen hinsichtlich der Formulierungen jedoch voneinander ab. Nach dem Verpflichtungsgehalt der jeweiligen verfassungsrechtlichen Regelungen zur Konnexität kann unterschieden werden zwischen dem strikten Konnexitätsprinzip und dem relativen Konnexitätsprinzip.

Eine strikte Konnexitätsregelung stellt einen angemessenen finanziellen Ausgleich sicher, sofern eine Aufgabenübertragung vom Land auf die Kommunen zu einer finanziellen Mehrbelastung für die Kommunen führt. Bei der konkreten Art und Weise der Kostendeckung hat der Landesgesetzgeber indes einen Ermessensspielraum, wenngleich er ungeachtet des Ermessensspielraums trotzdem einen vollen finanziellen Ausgleich der Mehrbelastung zu gewährleisten hat. Der finanzielle Ausgleich hat die Sachkosten und die Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen darf bei der Bemessung der Höhe des finanziellen Ausgleichs keine Beachtung finden.

Eine relative Regelung zur Konnexität liegt vor, wenn in der verfassungsrechtlichen Regelung die ausdrückliche Anweisung zur Kostenerstattung nicht normiert ist. Eine relative Konnexitätsregelung bestimmt lediglich, dass sich der Landesgesetzgeber im Falle einer Aufgabenübertragung vom Land an die Kommunen mit einer Regelung zum Kostenausgleich befassen muss (Befassungs- und Regelungspflicht).

Siehe auch:
- Linksammlung zum Haushaltsrecht (u.a. inkl. Grundgesetz und Landesverfassungen)
- Linksammlung zu weiteren Rechtsnormen (u.a. inkl. Konnexitätsausführungsgesetze)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger