Als Liquiditätskreditermächtigung (auch: Kassenkreditermächtigung) bezeichnet man eine von der Vertretungskörperschaft einer
öffentlichen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) an die Verwaltung erteilte Ermächtigung, die es dieser gestattet, im betreffenden
HaushaltsjahrLiquiditätskredite bis zu dem in der Liquiditätskreditermächtigung festgelegten Höchstbetrag aufzunehmen.
Von der gesetzlichen Intention her, dienen Liquiditätskreditermächtigungen dazu, die (kurzfristige)
Liquidität/Zahlungsfähigkeit einer Gebietskörperschaft zu gewährleisten. Insbesondere in einigen kommunalen Gebietskörperschaften werden Liquiditätskredite gleichwohl nicht mehr im Sinne ihres eigentlichen Verwendungszwecks (der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit) aufgenommen. Vielmehr sind sie mancherorts zu einer Dauereinrichtung auf hohem Niveau avanciert. Das Problem bei hohen Liquiditätskreditbeständen besteht einerseits aufgrund der Kurzfristigkeit von Liquiditätskrediten im relativ hohen Zinsänderungsrisiko. Andererseits sind Liquiditätskreditbestände problematisch, da sie für
laufende Ausgaben aufgenommen werden. Im Gegensatz zu
Investitionskrediten stehen Liquiditätskreditbeständen demzufolge keine
Vermögenswerte gegenüber.
Die Höhe der Liquiditätskreditermächtigung wird in der
Haushaltssatzung (Kommunen) bzw. dem
Haushaltsgesetz (Bund, Länder) festgeschrieben.