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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Luftverkehrsteuer (LuftVSt)

Die Luftverkehrsteuer (LuftVSt) ist eine in Deutschland erhobene Steuer, deren Aufkommen dem Bund zufließt (Bundessteuer). Gegenstand der Luftverkehrsteuer jeder Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt. Hierunter fällt ebenfalls die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne des Luftverkehrsteuergesetzes vorausgegangen ist.

Steuerschuldner sind als Gesamtschuldner das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug durchführt, und der steuerliche Beauftragte. Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung der steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz. Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.

Siehe auch:
- Links zu den online verfügbaren Statistiken über die Luftverkehrsteuer
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Steueruhr Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger