Unter dem Begriff Maastricht-Defizit versteht man den negativen
Finanzierungssaldo aus den
Einnahmen und
Ausgaben eines Staates. Das Maastricht-Defizit wird hierbei für den Gesamtstaat (d.h. Bund, Länder, Kommunen, Sozialversicherung) berechnet.
Gemäß
Maastricht-Vertrag dürfen EU-Mitglieder, die den Euro als Währung einführen wollen oder ihn bereits eingeführt haben, beim Defizit die Schwelle von 3,0 Prozent des
BIP nicht überschreiten.
Zu beachten ist, dass das Maastricht-Defizit und der
Maastricht-Schuldenstand (welcher 60,0 Prozent des BIP nicht überschreiten soll)
nicht identisch abgegrenzt sind. Es gibt demnach z.B. Vorgänge, die zwar den Maastricht-Schuldenstand verändern, jedoch das Maastricht-Defizit
nicht beeinflussen. Zur Überleitungsrechnung vom Maastricht-Defizit zu den Veränderungen im Maastricht-Schuldenstand sei auf nachfolgenden Link verwiesen:
- Überleitungsrechnung: Defizit/Überschuss vs. Schuldenstandsveränderung