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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Mehraufwendungen

Als Mehraufwendungen werden im Rahmen des Haushaltsvollzugs realisierte Aufwendungen bezeichnet, wenn diese die im Haushaltsplan angesetzten Aufwendungen übersteigen.

Mehraufwendungen dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Regelungen oder spezieller Haushaltsvermerke zulässig und durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge an anderer Stelle gedeckt sind. Darüber hinaus gehende Mehraufwendungen (d.h. überplanmäßige Aufwendungen oder außerplanmäßige Aufwendungen) sind als sog. Notbewilligung in bestimmten Fällen zulässig.

Gegensatz: Minderaufwendungen.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger