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Mehraufwendungen
Als Mehraufwendungen werden im Rahmen des
Haushaltsvollzugs
realisierte
Aufwendungen
bezeichnet, wenn diese die im
Haushaltsplan
angesetzten Aufwendungen übersteigen.
Mehraufwendungen dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Regelungen oder spezieller
Haushaltsvermerke
zulässig und durch Minderaufwendungen oder
Mehrerträge
an anderer Stelle gedeckt sind. Darüber hinaus gehende Mehraufwendungen (d.h.
überplanmäßige Aufwendungen
oder
außerplanmäßige Aufwendungen
) sind als sog.
Notbewilligung
in bestimmten Fällen zulässig.
Gegensatz:
Minderaufwendungen
.
© Andreas Burth, Marc Gnädinger