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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Mehrausgaben

Als Mehrausgaben werden im Rahmen des Haushaltsvollzugs realisierte Ausgaben bezeichnet, wenn diese die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben übersteigen.

Mehrausgaben dürfen grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Regelungen oder spezieller Vermerke zulässig und durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind. Darüber hinaus gehende Mehrausgaben (d.h. überplanmäßige Ausgaben oder außerplanmäßige Ausgaben) sind als sog. Notbewilligung in bestimmten Einzelfällen zulässig.

Gegensatz: Minderausgaben.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger