Als Mehrausgaben werden im Rahmen des
Haushaltsvollzugs realisierte
Ausgaben
bezeichnet, wenn diese die im
Haushaltsplan
veranschlagten Ausgaben übersteigen.
Mehrausgaben dürfen grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Regelungen
oder spezieller
Vermerke
zulässig und durch Minderausgaben oder
Mehreinnahmen
an anderer Stelle gedeckt sind. Darüber hinaus gehende Mehrausgaben
(d.h. überplanmäßige Ausgaben oder
außerplanmäßige Ausgaben)
sind als sog.
Notbewilligung in bestimmten Einzelfällen zulässig.