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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Nichtmarktproduzenten

Die Nichtmarktproduzenten bezeichnen einen Begriff aus dem Kontext des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Die Unterscheidung in Nichtmarktproduzenten und Marktproduzenten ist v.a. wichtig für die Frage, ob eine öffentliche institutionelle Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist oder nicht. Es gilt hierbei die Regel, dass öffentliche institutionelle Einheiten immer dann dem Sektor Staat zuzurechnen sind, wenn es um Nichtmarktproduzenten handelt.

Für die Klassifizierung in Markt- bzw. Nichtmarktproduzenten ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob die Hauptfunktion der jeweiligen öffentlichen institutionellen Einheit darin besteht, Einkommen und Vermögen umzuverteilen. Sofern dies zutrifft, ist die öffentliche institutionelle Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen. Besteht die Hauptfunktion jedoch darin, eine finanzielle Mittlertätigkeit auszufüllen, so zählt die Einheit nicht zum Sektor Staat, sondern zum Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften. In übrigen Fällen, die von den vorstehenden Ausführungen nicht abgedeckt werden, ist anhand des Kriteriums der sog. "wirtschaftlichen signifikanten Preise" zu determinieren, ob die Einheit als Markt- oder als Nichtmarktproduzent einzuordnen ist.

Unter die Marktproduzenten fallen sind generell all diejenigen Produzenten, die ihre Produktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkaufen. Im Unterschied hierzu zählen zu den Nichtmarktproduzenten alle diejenigen Produzenten, die den überwiegenden Teil ihrer Produktion zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen oder kostenlos zur Verfügung stellen. Das abstrakte Konzept der "wirtschaftlichen signifikanten Preise" wird im ESVG 1995 umgesetzt über das sog. "50-Prozent-Kriterium". Zentrale Frage des 50-Prozent-Kriteriums ist, ob die Produktionskosten der öffentlichen institutionellen Einheit zu mehr als 50 Prozent durch Umsätze gedeckt werden. Werden die Produktionskosten zu mehr als 50 Prozent durch Umsätze gedeckt, so fällt die betreffende öffentliche Institutionelle Einheit unter die Marktproduzenten und zählt damit nicht zum Sektor Staat. Werden sie demgegenüber nicht zu mehr als 50 Prozent durch Umsätze gedeckt, handelt es sich um Nichtmarktproduzenten, die dem Sektor Staat zuzurechnen sind.

Nichtmarktproduzenten können sekundäre örtliche Facheinheiten besitzen, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt, die aber dennoch zum Sektor Staat zu zählen sind.

Gegensatz: Marktproduzenten.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger