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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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50-Prozent-Kriterium

Beim 50-Prozent-Kriterium handelt es sich um einen Begriff aus dem Kontext des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Das 50-Prozent-Kriterium ist wichtig für die Frage, ob es sich bei einer öffentlichen institutionellen Einheit um einen Marktproduzenten oder einen Nichtmarktproduzenten handelt.

Die zentrale Frage des 50-Prozent-Kriteriums ist, ob die Produktionskosten der betreffenden öffentlichen institutionellen Einheit zu mehr als 50 Prozent durch Umsätze gedeckt werden - oder nicht. Sofern die Produktionskosten zu mehr als 50 Prozent durch Umsätze gedeckt werden, zählt die öffentliche institutionelle Einheit zu den Marktproduzenten und fällt somit nicht unter den Sektor Staat. Werden die Produktionskosten jedoch nicht zu über 50 Prozent durch Umsätze gedeckt, handelt es sich um Nichtmarktproduzenten, die wiederum dem Sektor Staat zuzuordnen sind.

Grundsätzlich ist hierbei darauf zu achten, das 50-Prozent-Kriterium in einem Mehrjahreshorizont anzuwenden. So sollte das 50-Prozent-Kriterium für die strikte Einordnung in Markt- vs. Nichtmarktproduzenten entweder für eine Reihe von Jahren erfüllt sein oder für das laufenden Jahr vorliegen und auch für die nahe Zukunft zu erwarten sein. Leichte Umsatzschwankungen im Zeitablauf erfordern keine Neuklassifizierung der öffentlichen institutionellen Einheit.

Das 50-Prozent-Kriterium ist darüber hinaus auch von Bedeutung für die Frage, inwiefern eine staatliche Einheit als eine dem Staat gehörende Quasi-Kapitalgesellschaft behandelt werden sollte. Von einer Quasi-Kapitalgesellschaft sollte hierbei nur dann ausgegangen werden, wenn das 50-Prozent-Kriterium erfüllt ist.

Zentrale Termini im Rahmen des 50-Prozent-Kriteriums sind die Begriffe "Umsatz" und "Produktionskosten". Zum Umsatz zählen definitionsgemäß keine Gütersteuern. Zahlungen des Staates oder von Institutionen der Europäischen Union werden indes einbezogen, sofern sie allen Produzenten eines Wirtschaftsbereichs gewährt werden und die Zahlungen an das Volumen oder den Wert der Produktion gekoppelt sind. Zahlungen zur Deckung eines Gesamtdefizits sind nicht dem Umsatz zuzurechnen. Unter die Produktionskosten fallen alle Vorleistungen, Abschreibungen, Arbeitnehmerentgelte und sonstigen Produktionsabgaben. Die sonstigen Subventionen werden nicht abgezogen. Die Kosten für selbsterstellte Anlagen sind nicht zu den Produktionskosten zu rechnen, um sicherzustellen, dass die Begriffe "Umsatz" und "Produktionskosten" in ihrer Abgrenzung übereinstimmen.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger