Vom Bestehen eines maßgeblichen Einflusses wird i.d.R. ausgegangen, wenn die betreffende Gebietskörperschaft mindestens 20% (aber weniger als 50%) der Anteils- bzw. Stimmrechte inne hat. Des Weiteren können z.B. folgende Indizien für einen maßgeblichen Einfluss sprechen:
- Die Gebietskörperschaft stellt einen oder mehrere Vertreter im Organ des Unternehmens
- Beeinflussung der Geschäftspolitik des Unternehmens
- Austausch von Führungspersonal zwischen der Gebietskörperschaft und dem Unternehmen
- Beeinflussung von Entscheidungen hinsichtlich der Gewinnverwendung
Es ist darauf hinzuweisen, dass obige Kriterien im Ergebnis lediglich eine widerlegbare "Vermutung" darstellen. So kann beispielsweise trotz des Vorliegens obiger Kriterien ein Unternehmen in begründeten Fällen nicht als assoziiertes Unternehmen, sondern z.B. als
verbundenes Unternehmen kategorisiert werden.