Der Begriff des maßgeblichen Einflusses beschreibt im Zusammenhang mit der Erstellung von
Gesamt-/Konzernabschlüssen ein Kriterium zur Kategorisierung von
Tochterunternehmen/Auslagerungen und damit mithin auch zur Festlegung der anzuwendenden
Konsolidierungsmethode.
Das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses wird in der Regel vermutet, sofern die betreffende
Gebietskörperschaft zumindest 20% (aber weniger als 50%) der Anteils-/Stimmrechte am betreffenden Unternehmen inne hat. Ferner können auch nachfolgende Indizien auf das Bestehen eines maßgeblichen Einflusses hindeuten:
- Beeinflussung der Geschäftspolitik des Unternehmens
- Austausch von Führungspersonal zwischen der Gebietskörperschaft und dem Unternehmen
- Beeinflussung von Entscheidungen hinsichtlich der Gewinnverwendung
- Die Gebietskörperschaft stellt einen oder mehrere Vertreter im Organ des Unternehmens
Einschränkend indes anzumerken, dass die oben genannten Kriterien für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses zunächst lediglich eine "Vermutung" darstellen. In begründeten Fällen kann ein Unternehmen auch anders (z.B. als
verbundenes Unternehmen) eingeordnet werden.
Unternehmen, auf die die "Mutter" (= Kernverwaltung der Gebietskörperschaft) einen maßgeblichen Einfluss hat, werden als sog.
assoziierte Unternehmen bezeichnet. Die Einzelabschlüsse assoziierter Unternehmen werden mittels
Eigenkapitalmethode mit den übrigen in den Gesamt-/Konzernabschluss einzubeziehenden Einzelabschlüssen zusammengeführt.
Der Begriff des maßgeblichen Einflusses ist abzugrenzen vom Begriff des
beherrschenden Einflusses. Im Vergleich zum beherrschenden Einfluss stellt der maßgebliche Einfluss eine schwächere Form des Einflusses auf das jeweilige Tochterunternehmen dar. Unternehmen, auf die die Kernverwaltung der Gebietskörperschaft einen beherrschenden Einfluss hat, werden als verbundene Unternehmen bezeichnet und mittels
Vollkonsolidierung in den Konzern-/Gesamtabschluss einbezogen.