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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verpflichtungen, außerplanmäßige

Außerplanmäßige Verpflichtungen sind Verpflichtungen, für deren Verwendungszweck im Haushaltsplan keinerlei Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden.

Eine Verwaltung ist grundsätzlich nur dann berechtigt außerplanmäßige Verpflichtungen einzugehen, wenn diese sachlich und zeitlich unabweisbar sind. Dabei darf durch die außerplanmäßige Verpflichtung nicht der in der Haushaltssatzung (Kommune) bzw. im Haushaltsgesetz (Bund, Länder) ermächtigte Höchstbetrag der Verpflichtungen überschritten werden. Folglich müssen die eingegangenen Verpflichtungen an anderer Stelle entsprechend niedriger ausfallen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger