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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Entgeltprinzip

Dem Entgeltprinzip (auch: Äquivalenzprinzip) zufolge werden öffentlich-rechtliche Abgaben als Gegenleistung für erbrachte öffentliche Leistungen erhoben. Die Abgabenhöhe richtet sich dem Entgeltprinzip zufolge nach dem Nutzen, den die Leistungsempfänger aus der öffentlichen Leistung ziehen. Öffentlich-rechtliche Abgaben, die aufgrund des Entgeltprinzips erhoben werden, sind z.B. Beiträge und Gebühren.

Man differenziert im Kontext des Entgeltprinzips zwischen der individuellen Äquivalenz und der gruppenmäßigen Äquivalenz. Kerngedanke individuellen Äquivalenz ist es, einen direkten Zusammenhang zwischen dem individuellen Nutzen aus einer öffentlichen Leistung und der Abgabenhöhe herzustellen. In der Praxis ist eine solche Nutzenzurechnung auf eine einzelne Person häufig schwierig und beispielsweise im Falle der Steuern im Regelfall auch nicht beabsichtigt. Das Prinzip der individuellen Äquivalenz kann gleichwohl beispielsweise bei der Bemessung der Gebührenhöhe zur Anwendung kommen. Bei der gruppenmäßigen Äquivalenz soll ein Zusammenhang zwischen dem Nutzen einer öffentlichen Leistung für eine z.B. regional abgegrenzte Personengruppe einerseits und der Abgabenhöhe andererseits hergestellt werden. Das Prinzip der gruppenmäßigen Äquivalenz kann beispielsweise bei der Erhebung von Beiträgen ihren Niederschlag finden.

Ein zentrales Problem des Entgeltprinzips ist, dass der Nutzen aus einer öffentlichen Leistung im Regelfall schwer messbar ist, was die genaue Bestimmung der Abgabenhöhe auf Basis des Entgeltprinzips häufig schwierig gestaltet.

Siehe auch:
- Definition des Fachbegriffs "Äquivalenzprinzip"
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger