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Grundsatz der Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
Der Grundsatz der Vollständigkeit der Bestandsaufnahme ist ein
Grundsatz ordnungsmäßiger Inventur (GoI)
, der besagt, dass im
Inventar
als Ergebnis der
Inventur
sämtliche
Vermögensgegenstände
und
Schulden
der betreffenden Organisation (z.B. Kernverwaltung einer
öffentlichen Gebietskörperschaft
,
öffentliches Unternehmen
) vollständig zu erfassen sind. Doppelerfassung und Erfassungslücken sind auszuschließen.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zur Inventur)
-
Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. Inventurrichtlinien)
© Andreas Burth, Marc Gnädinger