Eine Stabilitätsvorlage ist eine von der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz gleichzeitig
an Bundesrat und Bundestag zuzuleitende Vorlage, die darauf abzielt, aus konjunkturpolitischen Gründen
Ausgaben aus einem speziellen
Leertitel im
Bundeshaushaltsplan zu tätigen. Für die Tätigung von
Ausgaben aus dem betreffenden Leertitel ist die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt,
wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. Der Bundesrat hat die Möglichkeit
der Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Der angesprochene Leertitel kann von der Bundesregierung in Anspruch genommen werden, sofern es notwendig wird, zur Abwendung einer Gefährdung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zusätzliche Ausgaben zu tätigen. Die Ausgaben
aus dem Leertitel dürfen nur insoweit geleistet werden, wie
Einnahmen aus der
Konjunkturausgleichsrücklage oder aus
Krediten nach § 6 Abs. 3 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz
(sog. Konjunkturkredite) vorhanden sind.