Unter einem Steuerverbund versteht man Steuern, an deren Aufkommen mehrere öffentliche
Aufgabenträger die Ertragshoheit besitzen.
Bedeutende Relevanz für die Kommunalfinanzen haben zwei Arten des Steuerverbunds:
- obligatorischer Steuerverbund
- fakultativer Steuerverbund
Die Länder sind durch das Grundgesetz (Artikel 106 Abs. 7 GG) verpflichtet,
den Gemeinden und Gemeindeverbänden einen von der Landesgesetzgebung
zu bestimmenden Hundertsatz vom Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern
zuzuweisen (obligatorischer Steuerverbund).
Weiterhin können die Länder eine Beteiligung der Kommunen an den
Landessteuern vorsehen (fakultativer Steuerverbund).
Die Mittel aus dem Steuerverbund werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs nach einem Verteilungsschlüssel zugewiesen.
Hierdurch werden die originären Steuereinnahmen der Gemeinden ergänzt
(fiskalische Funktion) und die interkommunale Streuung des Steueraufkommens
abgemildert (redistributive Funktion).