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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Steuerverbund

Unter einem Steuerverbund versteht man Steuern, an deren Aufkommen mehrere öffentliche Aufgabenträger die Ertragshoheit besitzen.

Bedeutende Relevanz für die Kommunalfinanzen haben zwei Arten des Steuerverbunds:
- obligatorischer Steuerverbund
- fakultativer Steuerverbund

Die Länder sind durch das Grundgesetz (Artikel 106 Abs. 7 GG) verpflichtet, den Gemeinden und Gemeindeverbänden einen von der Landesgesetzgebung zu bestimmenden Hundertsatz vom Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern zuzuweisen (obligatorischer Steuerverbund).

Weiterhin können die Länder eine Beteiligung der Kommunen an den Landessteuern vorsehen (fakultativer Steuerverbund).

Die Mittel aus dem Steuerverbund werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach einem Verteilungsschlüssel zugewiesen. Hierdurch werden die originären Steuereinnahmen der Gemeinden ergänzt (fiskalische Funktion) und die interkommunale Streuung des Steueraufkommens abgemildert (redistributive Funktion).

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum