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Verwaltungskosten
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Verwaltungskosten
Der Begriff der Verwaltungskosten ist ein Sammelbegriff für Geldleistungen, die Verwaltungen zum Ausgleich für die
Kosten einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erheben. Man unterscheidet zwischen
(Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen.
Als Gebühren (z.B. für Beglaubigungen, Bescheinigungen, Genehmigungen) bezeichnet man hierbei eine Gegenleistung
für die Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung bzw. die Vornahme einer
Amtshandlung durch eine Behörde. Die Gebühren decken den allgemeinen Aufwand der beteiligten Behörden ab, der über
die im Einzelnen gesetzlich bestimmten Auslagen (siehe unten) hinausgeht. Hierunter fallen z.B. allgemeine
Personal- und
Sachaufwendungen. Gebühren sind hierbei grundsätzlich nach dem
Äquivalenzprinzip
(nicht nach dem Kostendeckungsprinzip)
zu bemessen, d.h. die Gebühren müssen sowohl einerseits den entstandenen Verwaltungsaufwand (soweit nicht durch Auslagen gedeckt)
aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden als auch andererseits die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten berücksichtigen.
Wichtige Gebührenarten sind:
- Festgebühren (d.h. fixe Gebühren pro Fall)
- Wertgebühren (d.h. Gebühren in Prozent einer bestimmten, relevanten Bezugsgröße)
- Zeitgebühren (d.h. Gebühren in Abhängigkeit von der Bearbeitungszeit oder Geltungsdauer)
- Rahmengebühren (d.h. Behörde hat bzgl. Gebührenhöhe einen Spielraum; es existieren aber feste
Ober- und Untergrenzen zur Gebührenhöhe)
Der Begriff der Auslagen bezeichnet Kosten, die zur Erbringung der
Leistung bei der Behörde notwendigerweise
entstanden sind und die per Gesetz im Einzelnen konkret als erhebungsfähiger Aufwand bestimmt worden sind (z.B.
Sachverständigenentschädigungen, Postzustellungsgebühren, Reisekosten, Schreibauslagen, Entgelte für
Telekommunikationsleistungen). Die Auslagen dürfen i.d.R. in die Bemessung der Gebührenhöhe nicht mehr einfließen.
Verwaltungskosten sollen generell nur für diejenigen öffentlichen Leistungen erhoben werden, bei denen ein
überwiegendes Einzelinteresse besteht (im Sinne einer Sonderleistung für den Leistungsempfänger). Die essenziellen
staatlichen Leistungen (z.B. Verteidigung, Justiz, Polizei) sollen demgegenüber über das allgemeine
Steueraufkommen
finanziert werden.
Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
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