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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aufgabenträger, assoziierte

Als assoziierte Aufgabenträger (auch: assoziierte Unternehmen) bezeichnet man verselbstständigte Unternehmen und Einrichtungen, auf die die öffentliche Gebietskörperschaft einen maßgeblichen Einfluss (aber keinen beherrschenden Einfluss) hat.

Das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses wird in der Regel vermutet, wenn die betreffende Gebietskörperschaft mindestens 20 Prozent (aber weniger als 50 Prozent) der Anteils- bzw. Stimmrechte inne hat. Darüber hinaus können auch folgende Indizien für das Bestehen eines maßgeblichen Einflusses sprechen:
- Beeinflussung der Geschäftspolitik des Aufgabenträgers
- Die Gebietskörperschaft stellt einen oder mehrere Vertreter im Organ des Aufgabenträgers
- Beeinflussung von Entscheidungen hinsichtlich der Gewinnverwendung
- Austausch von Führungspersonal zwischen der Gebietskörperschaft und dem Aufgabenträger

Es ist generell darauf hinzuweisen, dass vorstehende Kriterien im Ergebnis nur eine widerlegbare "Vermutung" darstellen. So kann beispielsweise trotz des Vorliegens der Kriterien ein Aufgabenträger in Einzelfällen nicht als assoziierter Aufgabenträger, sondern z.B. als verbundener Aufgabenträger kategorisiert werden.

Die Einzelabschlüsse assoziierter Aufgabenträger werden mittels der Eigenkapitalmethode in den Konzern-/Gesamtabschluss einbezogen.

Assoziierte Aufgabenträger sind abzugrenzen von den Gemeinschaftsunternehmen und den verbundenen Aufgabenträger.

Assoziierte Aufgabenträger im Kontext der Gesamtabschluss-/Konzernabschluss-Erstellung

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger