Unter verbundenen Aufgabenträgern (auch: verbundene Unternehmen) versteht man im Kontext der Erstellung des
Konzern-/Gesamtabschlusses diejenigen verselbstständigten Einrichtungen und Unternehmen in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform, auf die die jeweilige
Gebietskörperschaft einen
beherrschenden Einfluss hat.
Ein beherrschender Einfluss auf einen Aufgabenträger wird vermutet, sofern zumindest eine der drei folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1) Die Gebietskörperschaft hat als Anteilseigner das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Aufgabenträgers zu stellen.
(2) Die Gebietskörperschaft ist alleinig stimmberechtigt oder hat die Mehrheit der Stimmen in den Organen des betreffenden Aufgabenträgers.
(3) Der Gebietskörperschaft hat aufgrund einer vertraglichen Regelung einen beherrschenden Einfluss auf den Aufgabenträger zu (z.B. aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder
Gewinnabführungsvertrags).
Hierbei gilt, dass vorstehende Bedingungen nur eine "Vermutung" bezüglich der Kategorisierung von Aufgabenträgern darstellen. Die Kategorisierungsvermutung ist indes widerlegbar. So kann beispielsweise in Einzelfällen ein Aufgabenträger, der einer der drei Bedingungen genügt, trotzdem nicht als verbundener Aufgabenträger, sondern als
assoziierter Aufgabenträger eingruppiert werden.
Bei verbundenen Aufgabenträgern wird als
Konsolidierungsmethode die
Vollkonsolidierung angewendet.
Als vorbereitender Schritt zur Durchführung der Vollkonsolidierung werden die vereinheitlichten
Einzelabschlüsse der
Kernverwaltung und der verbundenen Unternehmen zum
Summenabschluss zusammenaddiert.
Die verbundenen Aufgabenträger sind abzugrenzen von den assoziierten Aufgabenträgern und den
Gemeinschaftsunternehmen.