Eine Auszahlungsermächtigung ist in der Doppik eine
Ermächtigung, die im Haushaltsplan
ausgewiesen wird und es der Verwaltung erlaubt, für den jeweiligen Zweck
Auszahlungen
zu tätigen. Vom Prinzip her lassen sich alle im Haushaltsplan
veranschlagten Auszahlungspositionen
als Auszahlungsermächtigungen begreifen.
Sind im Rahmen des Haushaltsvollzugs
aus sachlich und zeitlich
unabweisbaren Gründen Auszahlungen
zu leisten, für deren Verwendungszweck im Haushaltsplan keine Auszahlungsermächtigung erteilt wurde, so spricht man in diesem Zusammenhang von
außerplanmäßigen Auszahlungen.
Sind Auszahlungen zu leisten, für deren Verwendungszweck zwar Auszahlungsermächtigungen im Haushaltsplan erteilt wurden, diese aber von
der Höhe her nicht hoch genug veranschlagt wurden, so spricht man von überplanmäßigen Auszahlungen.