Bei der Bewertungsrücklage handelt es sich um eine Begrifflichkeit aus dem
doppischenHaushaltsrecht in Niedersachsen. Dort ist die Bewertungsrücklage eine
Bilanzposten auf der
Passivseite, in dem
im Fall der Vermögenstrennung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ergebnis der
Bewertung des
realisierbaren Vermögens nach den Veräußerungswerten und dem Ergebnis der Bewertung dieses
Vermögens
nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten nachgewiesen wird.