Die goldene Bilanzregel besagt, dass sich die Fristen der Mittelbindung auf der Aktivseite und die Fristen der
Mittelverfügbarkeit auf der Passivseite der Bilanz
entsprechen sollten.
Gemäß der weiteren Fassung der goldenen Bilanzregel sollte die Summe aus
Anlagevermögen und langfristig
gebundenem Umlaufvermögen, der Summe
aus Eigenkapital und langfristigem
Fremdkapital entsprechen. Ebenso sollte
das kurzfristig gebundene Umlaufvermögen durch kurzfristiges Fremdkapital gedeckt sein. Eine teilweise Deckung
des kurzfristigen Umlaufvermögens durch langfristiges Eigen- oder Fremdkapital steht jedoch auch noch im Einklang
mit der weiteren Fassung der goldenen Bilanzregel.
Die goldene Bilanzregel in ihrer engeren Fassung fordert, dass das Anlagevermögen komplett durch Eigenkapital gedeckt ist.
Die Regel erscheint besonders für öffentliche Unternehmen von Relevanz zu sein. Im Bereich der öffentlichen Kernverwaltung ist die Geeignetheit
der goldenen Bilanzregel umstritten. Zuweilen wird explizit davor gewarnt, kaufmännische Größen unreflektiert auf die öffentlichen
Kernverwaltungen anzuwenden.