Im Haushaltsabschluss sind gemäß
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) auszuweisen:
(1) das
kassenmäßige Jahresergebnis
(2) das kassenmäßige Gesamtergebnis
(3) die aus dem
VorjahrübertragenenEinnahme- und
Ausgabereste,
(4) die in das folgende
Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,
(5) die Differenz aus (3) und (4)
(6) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus (1) und (5)
(7) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus (2) und (4)
(8) die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der
Geldforderungen