Der Begriff der Heterogenität des Haushaltsrechts bezeichnet im Kontext der Haushaltsrechtsmodernisierung den Umstand, dass die 13 Flächenländer ein uneinheitliches neues kommunales
Haushaltsrecht eingeführt haben. Die Rechtsvorschriften unterscheiden sich folglich von Bundesland zu Bundesland.
Man kann vier Typen der Heterogenität des Haushaltsrechts unterscheiden:
(1) Systemische Heterogenität (d.h. es existeren nun drei verschiedene Rechnungssysteme parallel:
Kameralistik,
erweiterte Kameralistik,
Doppik)
(2) Inhaltliche Heterogenität (z.B. unterschiedliche Gliederungs-,
Bewertungs- und
Haushaltsausgleichsvorschriften)
(3) Begriffliche Heterogenität (d.h. unterschiedliche Begrifflichkeiten für denselben Sachverhalt; z.B.
Kassenkredite vs.
Liquiditätskredite)
(4) Heterogene Umstellungsfristen (während z.B. Nordrhein-Westfalen bereits flächendeckend auf die kommunale Doppik umgestellt hat, haben
aufgrund langer Übergangsfristen in Baden-Württemberg erst vergleichsweise wenige Kommunen ihr
Haushalts- und
Rechnungswesen auf die Doppik umgestellt)
Problematisch an der Heterogenität des Haushaltsrechts ist, dass selbige
Kennzahlenvergleiche (z.B. von Finanzkennzahlen) über Bundeslandgrenzen hinweg erschwert. Das kommunale doppische Haushaltsrecht bedarf daher einer
Harmonisierung.