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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Heterogenität des Haushaltsrechts

Der Begriff der Heterogenität des Haushaltsrechts bezeichnet im Kontext der Haushaltsrechtsmodernisierung den Umstand, dass die 13 Flächenländer ein uneinheitliches neues kommunales Haushaltsrecht eingeführt haben. Die Rechtsvorschriften unterscheiden sich folglich von Bundesland zu Bundesland.

Man kann vier Typen der Heterogenität des Haushaltsrechts unterscheiden:
(1) Systemische Heterogenität (d.h. es existeren nun drei verschiedene Rechnungssysteme parallel: Kameralistik, erweiterte Kameralistik, Doppik)
(2) Inhaltliche Heterogenität (z.B. unterschiedliche Gliederungs-, Bewertungs- und Haushaltsausgleichsvorschriften)
(3) Begriffliche Heterogenität (d.h. unterschiedliche Begrifflichkeiten für denselben Sachverhalt; z.B. Kassenkredite vs. Liquiditätskredite)
(4) Heterogene Umstellungsfristen (während z.B. Nordrhein-Westfalen bereits flächendeckend auf die kommunale Doppik umgestellt hat, haben aufgrund langer Übergangsfristen in Baden-Württemberg erst vergleichsweise wenige Kommunen ihr Haushalts- und Rechnungswesen auf die Doppik umgestellt)

Problematisch an der Heterogenität des Haushaltsrechts ist, dass selbige Kennzahlenvergleiche (z.B. von Finanzkennzahlen) über Bundeslandgrenzen hinweg erschwert. Das kommunale doppische Haushaltsrecht bedarf daher einer Harmonisierung.

Siehe hierzu auch:
- Haushaltsreformen in Deutschland
- Linksammlung zum Haushaltsrecht in Deutschland
- Blog-Einträge zum Thema "EPSAS"
- Blog-Einträge zum Thema "Doppik"



Weitere Informationen:
» Projekt "Rechtsvergleich Doppik"

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger