Kostenrechnende Einrichtungen bezeichnen kommunale Einrichtungen, die in der Regel ganz oder teilweise aus
speziellen Entgeltenfinanziert werden. Kostenrechnende Einrichtungen nutzen statt der
kameralen Rechnung eine
Kostenrechnung zur
Kalkulation der Entgelte.
Für kostenrechnende Einrichtungen sind im Verwaltungshaushalt angemessene
Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des
aufgewendeten Kapitals zu veranschlagen.
Gebührenanteile, die für später entstehende
Kosten erhoben werden, sind in Form von
Rückstellungen zu veranschlagen. Darüber hinaus sind im Verwaltungshaushalt angemessene Beträge für die Auflösung von
Beiträgen und für die Auflösung von
Zuschüssen und
Zuweisungen zu veranschlagen, sofern diese bei der Gebührenbemessung angesetzt werden.