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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

Die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) (auch kurz: Kfz-Steuer) ist eine Verbrauchsteuer, deren Gegenstand das Halten von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmten Fahrzeugen ist. Die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer beginnt zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde und endet zum Zeitpunkt der Abmeldung. Steuerschuldner ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Das Steueraufkommen der Kraftfahrzeugsteuer fließt seit dem 1.7.2009 dem Bund zu (Bundessteuer). Sie war bis zum 30.6.2009 eine Landessteuer.

Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer sind aufgrund von nutzungsabhängigen Merkmalen z.B. Feuerlöschfahrzeuge und Zugmaschinen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Ebenfalls befreit (oder zumindest nur einem ermäßigten Satz unterliegend) sind z.B. aus Bedürftigkeitsgründen blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Fahrzeughalter. Für besonders umweltfreundliche Kraftfahrzeuge gilt ferner teilweise eine zeitlich befristete Steuerbefreiung.

Die Höhe des jährlichen Steuersatzes der Kraftfahrzeugsteuer kann sich z.B. nach folgenden Merkmalen richten: Fahrzeugtyp (z.B. Krafträder, Pkw, Kraftfahrzeuganhänger), Hubraum, Zulassungsdatum, Schadstoffklasse, Gesamtgewicht, Geräuschklasse, Motortyp. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer wird jährlich im Voraus per Steuerbescheid festgesetzt.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Landessteuern im Länder- und Zeitvergleich (Blog-Eintrag vom 6.5.2016)
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
» Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger