Ein Staatskommissar ist im Kontext der Kommunalfinanzen eine in
Haushalts- und Finanzfragen sachkundige Person, die von der
Kommunalaufsicht eingesetzt werden kann, um eine Kommune mit sehr großen Haushalts- und Finanzproblemen als ultima ratio zur
Haushaltskonsolidierung zu zwingen. Die einschlägigen Landkreis- bzw. Gemeindeordnungen sprechen abstrakt von
einem "Beauftragten". Der Staatskommissar hat die Aufgabe die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die
betreffende Kommune auf mittlere Frist (z.B. 3 Jahre) wieder einen
ausgeglichen Haushalt vorweisen kann.
Wird ein Staatskommissar eingesetzt, so hat dieser die Stellung eines vorrübergehenden/kommissarischen Organs
der Kommune und kann alle oder einzelne Aufgaben der Kommune auf deren
Kosten wahrnehmen. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen können vom Staatskommissar beschlossen werden,
ohne Kreistag/Rat bzw. Landrat/Bürgermeister konsultieren zu müssen. Es handelt sich damit um
einen unmittelbaren Eingriff in die
kommunale Selbstverwaltung.
Eine Vorstufe zum Staatskommissar ist der sog.
beratende Sparkommissar. Ein beratender Sparkommissar unterbreitet der Kommune jedoch lediglich Vorschläge.
Die Entscheidungen über die Umsetzung der Haushaltskonsolidierungsvorschläge obliegen weiterhin dem Kreistag/Rat.
Gleichwohl ist ein beratender Sparkommissar mit der Drohkulisse des Einsetzens eines Staatskommissars verbunden.
Werden also die Vorschläge des beratenden Sparkommissars nicht umgesetzt, so kann von der Kommunalaufsicht
ein Staatskommissar eingesetzt werden.