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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Versicherungsteuer (VersSt)

Die Versicherungsteuer (VersSt) ist eine Verkehrsteuer, die auf die Zahlung von Versicherungsentgelten erhoben wird. Ob die Versicherung aufgrund eines Vertrages, aufgrund eines Gesetzes oder auf eine andere Weise zustande gekommen ist, ist für die Versicherungsteuer nicht von Belang. Nicht der Versicherungsteuer unterliegen indes z.B. die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung sowie Beiträge zu sämtlichen gesetzlichen und privaten Lebensversicherungen und Krankenversicherungen. Selbiges gilt u.a. für Beiträge zu Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Rückversicherungen.

Beispiele für versicherungsteuerpflichtige Versicherungen: Feuerversicherung, Hagelversicherung, Haftpflichtversicherung, freiwillige private Unfallversicherung, Kfz-Versicherung, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung.

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer indes anzumelden, zieht die Steuer vom Versicherungsnehmer ein und hat die Steuer schließlich für den Versicherungsnehmer abzuführen. Steuergegenstand ist die Entgegennahme von Versicherungsentgelten, sofern der Versicherungsnehmer entweder seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Objekt im Inland versichert wird. Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer ist i.d.R. das Versicherungsentgelt (Beitrag oder Prämie).

Der allgemeine Steuersatz liegt nach §6 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz bei 19% des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer. Für einige Versicherungsarten gelten nach §6 Abs. 2 Versicherungsteuergesetz indes abweichende Steuersätze, z.B.:
  • Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: 22%
  • Versicherung von Schäden gegen Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen und im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen: 0,3 Promille der Versicherungssumme für jedes Versicherungsjahr
  • Seeschiffskaskoversicherung: 3% des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist, ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist
  • Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr: 3,8% des Versicherungsentgelts
Das Steueraufkommen aus der Versicherungsteuer steht alleine dem Bund zu (Bundessteuer).

Siehe auch:
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Versicherungsteuergesetz (VersStG)
» Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger