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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verwaltungskosten

Der Begriff der Verwaltungskosten ist ein Sammelbegriff für Geldleistungen, die Verwaltungen zum Ausgleich für die Kosten einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erheben. Man unterscheidet zwischen (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen.

Als Gebühren (z.B. für Beglaubigungen, Bescheinigungen, Genehmigungen) bezeichnet man hierbei eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung bzw. die Vornahme einer Amtshandlung durch eine Behörde. Die Gebühren decken den allgemeinen Aufwand der beteiligten Behörden ab, der über die im Einzelnen gesetzlich bestimmten Auslagen (siehe unten) hinausgeht. Hierunter fallen z.B. allgemeine Personal- und Sachaufwendungen. Gebühren sind hierbei grundsätzlich nach dem Äquivalenzprinzip (nicht nach dem Kostendeckungsprinzip) zu bemessen, d.h. die Gebühren müssen sowohl einerseits den entstandenen Verwaltungsaufwand (soweit nicht durch Auslagen gedeckt) aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden als auch andererseits die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten berücksichtigen.

Wichtige Gebührenarten sind:
- Festgebühren (d.h. fixe Gebühren pro Fall)
- Wertgebühren (d.h. Gebühren in Prozent einer bestimmten, relevanten Bezugsgröße)
- Zeitgebühren (d.h. Gebühren in Abhängigkeit von der Bearbeitungszeit oder Geltungsdauer)
- Rahmengebühren (d.h. Behörde hat bzgl. Gebührenhöhe einen Spielraum; es existieren aber feste
  Ober- und Untergrenzen zur Gebührenhöhe)

Der Begriff der Auslagen bezeichnet Kosten, die zur Erbringung der Leistung bei der Behörde notwendigerweise entstanden sind und die per Gesetz im Einzelnen konkret als erhebungsfähiger Aufwand bestimmt worden sind (z.B. Sachverständigenentschädigungen, Postzustellungsgebühren, Reisekosten, Schreibauslagen, Entgelte für Telekommunikationsleistungen). Die Auslagen dürfen i.d.R. in die Bemessung der Gebührenhöhe nicht mehr einfließen.

Verwaltungskosten sollen generell nur für diejenigen öffentlichen Leistungen erhoben werden, bei denen ein überwiegendes Einzelinteresse besteht (im Sinne einer Sonderleistung für den Leistungsempfänger). Die essenziellen staatlichen Leistungen (z.B. Verteidigung, Justiz, Polizei) sollen demgegenüber über das allgemeine Steueraufkommen finanziert werden.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger