Die Zuführung zum
Vermögenshaushalt ist in der
Kameralistik derjenige Betrag, um den die
Einnahmen die
Ausgaben im
Verwaltungshaushalt einer Kommune übersteigen. Diese nicht zur Ausgabendeckung benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen, wobei die Zuführung ausreichen muss, um die
Kreditbeschaffungskosten und die ordentlichen
Tilgungszahlungen zu decken (Mindestzuführung). Über diese Mindestzuführung hinaus gehende Zuführungen zum Vermögenshaushalt
dienen der
Finanzierung des Vermögenshaushalts. Reicht die Zuführung zum Vermögenshaushalt nicht aus, um die Mindestzuführung
aus Kreditbeschaffungskosten und ordentlichen Tilgungszahlungen zu decken, so kann über
Ersatzdeckungsmittel die Rechtmäßigkeit des
Haushalts sichergestellt werden, sofern selbige in ausreichender Höhe verfügbar sind.