Ersatzdeckungsmittel sind in der
Kameralistik der Oberbegriff für
Einnahmen aus der Veränderung des kameralen Anlagevermögens, Entnahmen aus
Rücklagen,
Beiträge und ähnliche
Entgelte sowie
Zuweisungen. Ersatzdeckungsmittel können, sofern sie in entsprechender Höhe verfügbar sind, eingesetzt werden, um
die Rechtmäßigkeit des
Haushalts einer Kommune nach kameralem
Haushaltsrecht sicherzustellen, wenn die
Zuführung zum Vermögenshaushalt nicht ausreicht, um die
Kreditbeschaffungskosten und ordentlichen
Tilgungszahlungen zu
decken (Mindestzuführung zum
Vermögenshaushalt).