Zu den ordentlichen Ausgaben der laufenden Verwaltung gehören
die laufenden ordentlichen Ausgaben der
Verwaltungstätigkeit, die der betreffenden Periode
zugeordnet werden können (z.B. keine Zinsausgaben)
und die das kameraleVermögensergebnis nicht beeinflussen.
Ebenfalls eingerechnet werden die Käufe beweglichen
Anlagevermögens und die Bauinvestitionen, um ein
Gegengewicht zu den in der Kameralistik fehlenden
Abschreibungen (selbst wenn diese z.B. bei
kostenrechenden Einrichtungen bereits abgebildet sind,
werden sie haushaltstechnisch neutralisiert, d.h. im
Verwaltungshaushalt als Einnahme gegengebucht) zu erhalten.